Vorstand

Haftungsschulden für Steuerverbindlichkeiten, die im Rahmen eines Insolvenzplans „erlassen“ werden, bleiben bestehen, wenn der Haftungsbescheid vor Rechtskraft des Insolvenzplans erging.

Der BGH hält es offenbar für zumutbar, dass ein Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft die Buchhaltung und Jahresabschlüsse selbst erstellt, wenn in Krisensituationen die finanziellen Mittel für die Beauftragung eines Steuerberaters nicht ausreichen.