Jahresabschluss
Mit Insolvenzeröffnung beginnt ein neues, 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr. Die Bildung eines weiteren Rumpfgeschäftsjahrs, um wieder zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurück zu kehren, bedarf einer Eintragung in das Handelsregister.
Der BGH hält es offenbar für zumutbar, dass ein Geschäftsführer oder Vorstand einer Kapitalgesellschaft die Buchhaltung und Jahresabschlüsse selbst erstellt, wenn in Krisensituationen die finanziellen Mittel für die Beauftragung eines Steuerberaters nicht ausreichen.
Die Gesellschafter können von dem Insolvenzverwalter einer Personenhandelsgesellschaft die Erstellung und Vorlage der Jahresabschlüsse verlangen. Sie sind jedoch unter Umständen für die dadurch der Insolvenzmasse entstehenden Kosten zum Ersatz verpflichtet.
Eine kurze Rechtsprechungsübersicht über die Verpflichtung zur Offenlegung der Jahresabschlüsse gem. § 325 HGB in Insolvenzverfahren.
Keine Ansprüche der Gesellschafter einer in Insolvenz befindlichen KG gegen den Insolvenzverwalter auf Erstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen