InsO/HGB: OLG Frankfurt am Main vom 21.05.2012 (Az. 20 W 65/12)

Mit Insolvenzeröffnung beginnt ein neues, 12 Monate dauerndes Geschäftsjahr. Die Bildung eines weiteren Rumpfgeschäftsjahrs, um wieder zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurück zu kehren, bedarf einer Eintragung in das Handelsregister.

Mit Insolvenzeröffnung beginnt nach § 155 Abs. 2 InsO ein neues 12monatiges Geschäftsjahr und nicht lediglich ein Rumpfgeschäftsjahr bis zum Ende des normalen bisherigen Geschäftsjahres. Die Entscheidungsbefugnis über die Abänderung des Geschäftsjahres liegt beim Insolvenzverwalter, da dieser gemäß § 155 Abs. 1 InsO für die Erfüllung der handelsrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften verantwortlich ist. Aufgrund dessen kann auf die Beteiligung der Organe der Gesellschaft an der Bildung des Geschäftsjahres verzichtet werden. Voraussetzung ist jedoch weiterhin die Eintragung des Geschäftsjahres in das Handelregister. Ob ein entsprechender Antrag des Insolvenzverwalters auch Wirkung für zurückliegende Geschäftsjahre entfalten kann, ließ das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seinem Beschluss vom 21.05.2012 (Az. 20 W 65/12, rkr) ausdrücklich offen. Der Senat hatte die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zugelassen.
 
Berlin, den 04.10.2012
Schwarz, Steuerberater

UPDATE:

Siehe auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 01.10.2013, Az. 20 W 340/12: ""Zur Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Eintragung einer Geschäftsjahresänderung nach Ablauf schon des angemeldeten Rumpfgeschäftsjahres (bzw. auch nachfolgender Geschäftsjahre) durch den hierfür zuständigen Insolvenzverwalter. Einer derartigen Eintragung stehen vorliegend bereits die Bestimmungen der §§ 264 Absatz 1 Satz 2 (ggf. Satz 4, 2. Halbsatz) HGB und § 325 Absatz 1 Satz 1 HGB entgegen, da die dort genannten Fristen - auch unter Berücksichtigung von § 155 Absatz 2 Satz 2 InsO - schon für das angemeldete Rumpfgeschäftsjahr vom 01.12.2009 bis 31.12.2009 abgelaufen sind."

Siehe auch Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.11.2015, Az. 20 W 186/15: "Für die von dem BGH in seinem Beschluss vom 14.10.2014, Az. II ZB 20/13, für zulässig erklärte Entscheidung des Insolvenzverwalters zur Rückkehr zu dem bisherigen satzungsgemäßen Geschäftsjahr einer in Insolvenz befindlichen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die innerhalb des ersten laufenden Geschäftsjahres nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss, genügt eine Mitteilung dieser Entscheidung des Insolvenzverwalters für die nach außen erforderliche Erkennbarkeit gegenüber dem Finanzamt oder einem Gläubiger nicht; vielmehr ist der richtige Empfänger für diese Entscheidung ausschließlich das Registergericht."