InsO: KG vom 30.04.2009 (Az. 23 U 206/08)

Keine Ansprüche der Gesellschafter einer in Insolvenz befindlichen KG gegen den Insolvenzverwalter auf Erstellung und Vorlage von Jahresabschlüssen

Der Komplementär sowie die Kommanditisten verklagten den Konkursverwalter der Kommanditgesellschaft auf Erstellung und Herausgabe der Jahresabschlüsse 1997 bis 2005, da diese für die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellungserklärung benötigt werden. Das Kammergericht Berlin wies das Begehren abweichend von der Vorinstanz ab.

So sei zwar der Konkursverwalter nach allgemeiner Auffassung dazu verpflichtet, die allgemeinen handels- und steuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen. Die Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung sei jedoch eine insolvenzfreie Angelegenheit, da nicht der Vermögensbereich der Gesellschaft betroffen sei. Da der § 264 HGB (Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschlüssen) nicht das Verhältnis des Konkursverwalters zu dem Gemeinschuldner bzw. dessen Gesellschafter regle sowie auch ein Anspruch nach § 166 HGB (Kontrollrechte der Kommanditisten) nicht bestände, wies das Gericht den Anspruch der Kläger ab.

Die Revision ist unter dem Aktenzeichen IX ZR 121/09 anhängig.

Berlin, den 23.12.2009
Schwarz, Steuerberater