InsO: FG Baden-Württemberg vom 27.05.2009 (Az. 1 K 105/06)
Im zu beurteilenden Sachverhalt waren Verfügungen der Insolvenzschuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters möglich. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Später wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für den Abschluss von Verträgen mit Warenlieferanten übertragen.
Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer, die aus Leistungen während der vorläufigen Insolvenzverwaltung resultierten, als Masseverbindlichkeit gem § 55 Abs. 2 InsO fest, da die konkret erfolgte Ausgestaltung der Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters zumindest partiell vergleichbar seien mit einem „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg gab der gegen die Steuerfestsetzung gerichtete Klage des Insolvenzverwalters statt, da die Regelungen des § 55 Abs. 2 InsO nur einen „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter mit einem begleitenden allgemeinen Verfügungsverbot des Insolvenzschuldners treffen. Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit begleitenden Zustimmungsvorbehalt ergänzt durch Einzelermächtigungen komme nicht in Betracht.
Die Revision wurde zugelassen (BFH, Az. X R 11/09).
Der Urteilstext ist in der ZInsO 2009, 1825 ff.abgedruckt und auch bei www.justiz.baden-wuerttemberg.de erhältlich.
01.10.2009 Schwarz, Steuerberater