InsO: FG Baden-Württemberg vom 27.05.2009 (Az. 1 K 105/06)

Keine Begründung von Masseverbindlichkeiten (Umsatzsteuer) durch vorläufige Insolvenzverwalter mit Einzelermächtigungen

Im zu beurteilenden Sachverhalt waren Verfügungen der Insolvenzschuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters möglich. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Später wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter auch die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis für den Abschluss von Verträgen mit Warenlieferanten übertragen.

Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer, die aus Leistungen während der vorläufigen Insolvenzverwaltung resultierten, als Masseverbindlichkeit gem § 55 Abs. 2 InsO  fest, da die konkret erfolgte Ausgestaltung der Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters zumindest partiell vergleichbar seien mit einem „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter.

Das Finanzgericht  Baden-Württemberg gab der gegen die Steuerfestsetzung gerichtete Klage des Insolvenzverwalters statt, da die Regelungen des § 55 Abs. 2 InsO nur einen „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter mit einem begleitenden allgemeinen Verfügungsverbot des Insolvenzschuldners treffen. Eine analoge Anwendung des § 55 Abs. 2 InsO auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter mit begleitenden Zustimmungsvorbehalt ergänzt durch Einzelermächtigungen komme nicht in Betracht.

Die Revision wurde zugelassen (BFH, Az. X R 11/09).

Der Urteilstext ist in der ZInsO 2009, 1825 ff.abgedruckt und auch bei www.justiz.baden-wuerttemberg.de erhältlich.


01.10.2009 Schwarz, Steuerberater