UStG: FG Düsseldorf vom 10.06.2009 (Az. 5 K 3940/07 U)

Der Masseanteil am Erlös aus einer freihändigen Grundstücksverwertung sowie an den Mieterlösen bei einer „kalten“ Zwangsverwaltung unterliegt der Umsatzsteuer

Das Finanzgericht Düsseldorf stellt in seinem Urteil fest, dass der Masseanteil bei der freihändigen Verwertung eines mit absonderungsrechten belasteten Grundstücks der Umsatzsteuer unterliege, da  umsatzsteuerpflichtige  Geschäftsbesorgungsleistungen vorlägen (so auch bereits der BFH vom 18.08.2005. Az. V R 31/04).

Gleiches gelte bei der Beteiligung der Masse an den Mieterlösen im Rahmen einer sogenannten „kalten" Zwangsverwaltung. Auch hier läge ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag vor, woraus die Insolvenzmasse umsatzsteuerpflichtig würde.

Da bereits die Rechtsprechung des BFH äußerst umstritten war und zudem der BFH sich auch noch nicht dazu geäußert hat, ob seine Rechtsprechung auch bei einer „kalten“ Zwangsverwaltung anzuwenden ist, hat das FG die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. V R 28/09 anhängig.

09.11.2009 Schwarz, Steuerberater