UStG: BFH vom 26.09.2012 (Az. V R 9/11)
Der Beschluss stelle auch keine Rechnung eines Dritten i. S. § 14 Abs. 2 Satz 4 UStG dar, da das Gericht als staatliches Organ nicht für sondern „gegenüber dem Insolvenzverwalter in Ausübung durch Gesetz zugewiesener hoheitlicher Befugnisse tätig wird“. Laut dem BFH-Urteil vom 26.09.2012 (Az. V R 9/11) bestände zudem ansonsten die Gefahr einer Mehrfachabrechnung, wenn der Insolvenzverwalter über die Vergütung eine Rechnung erstelle.
Berlin, den 25.02.2013
Schwarz, Steuerberater