Körperschaftsteuerguthaben

Körperschaftsteuerguthaben gemäß § 37 Abs. 5 KStG sind - abweichend von den Verfügungen der OFD Münster und der OFD Koblenz - mit Insolvenzverbindlichkeiten aufrechenbar, auch wenn das Insolvenzverfahren vor dem 01.01.2007 eröffnet wurde.