Aufrechnung

Steuererstattungen sind wie auch Steuernachforderungen gem. § 233a AO zu verzinsen. Soweit Zinsen auf Steuererstattungen den Zeitraum nach Insolvenzeröffnung betreffen, handelt es sich um einen Anspruch der Masse, der nicht mit Insolvenzverbindlichkeiten aufrechenbar ist.

Finanzämter gehen vermehrt dazu über, Einkommensteuerguthaben, die während des Insolvenzverfahrens entstehen, auf die Insolvenzmasse und das insolvenzfreie Vermögen aufzuteilen und - soweit auf den Pfändungsfreibetrag entfallend - mit Insolvenzverbindlichkeitten aufzurechnen.

 

Die Aufrechnung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen aus Neuerwerb des Gemeinschuldners mit Insolvenzforderungen ist zulässig.

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