Neuerwerb

Bei der Umsatzsteuer aus einer neuen unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners handelt es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, wenn die persönliche Arbeitskraft des Insolvenzschuldners im Vordergrund steht und die Nutzung von Massegegenständen eine nur untergeordnete Rolle spielt.

Steuerforderungen aus einer nicht freigegebenen und einer mit nicht pfändbaren Gegenständen durchgeführten selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners stehen der Insolvenzmasse zu.

 

Die Aufrechnung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen aus Neuerwerb des Gemeinschuldners mit Insolvenzforderungen ist zulässig.