InsO: Thüringer Finanzgericht vom 10.04.2008 (Az. 1 K 757/07)
Nimmt der Gemeinschuldner mit Zustimmung des Insolvenzverwalters eine neue gewerbliche Tätigkeit auf, so ist das Finanzamt nicht gehindert, ihm aus diesem Neuerwerb zustehende Umsatzsteuer-Erstattungsansprüche gegen alte, im Insolvenzverfahren zur Tabelle angemeldete Steuerrückstände aufzurechnen. Im zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Insolvenzverwalter den neuen Gewerbebetrieb aus der Insolvenzmasse freigegeben. Die Revision ist vor dem BFH unter dem Aktenzeichen VII R 35/08 anhängig.
Berlin, den 13.02.2009 Schwarz, Steuerberater
Nachtrag: Siehe dazu auch Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern vom 26.02.2009 (Az. 2 K 126/07)
Update: Der BFH hat inzwischen entschieden.
Berlin, den 05.12.2010 Schwarz, Steuerberater