Veranlagung

Orientierungssatz: Ändert sich während des Abwicklungszeitraums einer Kapitalgesellschaft der gesetzliche Steuersatz, so hat dies keine Auswirkung auf die vergangenen Besteuerungszeiträume. Sind zu diesen bereits Zwischenveranlagungen ergangen, so sind diese endgültig. Es wird nicht das Endergebnis nach Abwicklung einem inzwischen gesenkten Steuersatz unterzogen.

Der Insolvenzverwalter kann das einkommenssteuerliche Veranlagungswahlrecht des Insolvenzschuldners zur Getrennt- oder Zusammenveranlagung ausüben.

Der Insolvenzverwalter muss gegen Ausgleich eines steuerlichen Nachteils der Zusammenveranlagung zustimmen. Die Insolvenzmasse hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Steuervorteils.

Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung durch den Treuhänder/Insolvenzverwalter