KStG: FG Köln vom 27.09.2012 (Az. 10 K 2838/11)

Orientierungssatz: Ändert sich während des Abwicklungszeitraums einer Kapitalgesellschaft der gesetzliche Steuersatz, so hat dies keine Auswirkung auf die vergangenen Besteuerungszeiträume. Sind zu diesen bereits Zwischenveranlagungen ergangen, so sind diese endgültig. Es wird nicht das Endergebnis nach Abwicklung einem inzwischen gesenkten Steuersatz unterzogen.

Die vom Finanzgericht Köln zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 81/12 anhängig.

Berlin, den 20.02.2013
Schwarz, Steuerberater

UPDATE: Mit Urteil vom 07.05.2014 hat der BFH die Revision als unzulässig zurück gewiesen.