Zusammenveranlagung

Der Insolvenzverwalter kann das einkommenssteuerliche Veranlagungswahlrecht des Insolvenzschuldners zur Getrennt- oder Zusammenveranlagung ausüben.

Der Insolvenzverwalter muss gegen Ausgleich eines steuerlichen Nachteils der Zusammenveranlagung zustimmen. Die Insolvenzmasse hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Steuervorteils.

Ausübung des Wahlrechts zur getrennten Veranlagung durch den Treuhänder/Insolvenzverwalter