EStG: BFH vom 22.03.2011 (Az. III B 114/09)
Der Insolvenzschuldner bezog Einkünfte aus nichtsselbständiger Tätigkeit. Er verwendete die Lohnsteuerklasse V, während bei seiner Ehefrau die Lohnsteuerklasse III eingetragen war. Zudem erzielte die Ehefrau auch gewerbliche Einkünfte. Der Insolvenzverwalter beantragte die getrennte Veranlagung, wodurch beim Ehemann ein erhebliches Steuerguthaben, bei der Ehefrau dagegen eine Zahllast entstand. In der Summe war die Steuerlast bei der getrennten Veranlagung höher als bei der Zusammenveranlagung.
Die Ehefrau wollte auf dem Klagewege die Zusammenveranlagung erreichen, scheiterte jedoch vor dem Finanzgericht. Auch der BFH wies nunmehr in seinem Beschluss vom 22.03.2011 (Az. III B 114/09) über die Nichtzulassungsbeschwerde das Ansinnen ab. Der Senat führte hierzu u. a. aus, dass es sich bei dem Veranlagungswahlrecht nicht um ein höchstpersönliches Recht handele und daher auf den Insolvenzverwalter übergehe. Die Wahl des Insolvenzverwalters zur getrennten Veranlagung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da wirtschaftlich verständliche und vernünftige Gründe vorlägen. Denn dadurch könnte die Steuererstattung ungeschmälert zur Masse gezogen werden, was dem Zweck des § 80 Abs. 1 InsO entspräche. Hiervon sei ein zivilrechtlich einklagbarer Anspruch der Ehefrau zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung unberührt (vgl. BGH vom 18.11.2010, Az. IX ZR 240/07).
Berlin, der 24.05.2011
Schwarz, Steuerberater
Die Ehefrau wollte auf dem Klagewege die Zusammenveranlagung erreichen, scheiterte jedoch vor dem Finanzgericht. Auch der BFH wies nunmehr in seinem Beschluss vom 22.03.2011 (Az. III B 114/09) über die Nichtzulassungsbeschwerde das Ansinnen ab. Der Senat führte hierzu u. a. aus, dass es sich bei dem Veranlagungswahlrecht nicht um ein höchstpersönliches Recht handele und daher auf den Insolvenzverwalter übergehe. Die Wahl des Insolvenzverwalters zur getrennten Veranlagung sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da wirtschaftlich verständliche und vernünftige Gründe vorlägen. Denn dadurch könnte die Steuererstattung ungeschmälert zur Masse gezogen werden, was dem Zweck des § 80 Abs. 1 InsO entspräche. Hiervon sei ein zivilrechtlich einklagbarer Anspruch der Ehefrau zur Zustimmung zur Zusammenveranlagung unberührt (vgl. BGH vom 18.11.2010, Az. IX ZR 240/07).
Berlin, der 24.05.2011
Schwarz, Steuerberater