InsO/EStG: BGH vom 18.11.2010 (Az. IX ZR 240/07)
Die Ehefrau eines Insolvenzschuldners begehrte vom Insolvenzverwalter die Zustimmung zur einkommensteuerlichen Zusammenveranlagung, um die Verlustvorträge des Insolvenzschuldners mit ihren eigenen positiven Einkünften verrechnen lassen zu können. Diese wurde jedoch vom Insolvenzverwalter verweigert, da die Ehefrau es ablehnte, den ihr entstehenden steuerlichen Vorteil der Insolvenzmasse zu vergüten. Unmittelbare steuerliche Nachteile wären der Masse durch die Zusammenveranlagung nicht entstanden, da diese keine Einkünfte erzielte.
Das Brandenburgische Oberlandesgericht verurteilte den Insolvenzverwalter, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn die Ehefrau den Insolvenzschuldner bzw. die Insolvenzmasse von den durch die Verringerung der Verlustvorträge entstehenden etwaigen künftigen steuerlichen Nachteilen freistellt.
Der BGH bestätigte mit seinem Urteil vom 18.11.2010 (Az. IX ZR 240/07) diese Rechtsauffassung. Gem. § 1353 Abs. 1 BGB sei in einer intakten Ehe ein Ehegatte verpflichtet, der Zusammenveranlagung zuzustimmen, wenn ihm dadurch keine Nachteile entstehen. Aufgrund der ggf. mit Sicherheiten zu erfolgenden Freistellung von künftigen Nachteilen sei auch nicht zu prüfen, inwieweit beide Ehegatten finanzielle Beiträge zum Familienunterhalt leisten.
Da auch außerhalb eines Insolvenzverfahrens weder aus § 1353 Abs. 1 BGB noch aus § 812 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Auszahlung des Steuervorteils abzuleiten wäre, gelte dies auch für den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren.
Berlin, den 14.01.2011
Schwarz, Steuerberater
Update: So nunmehr auch der XII. Senat des BGH in seinem Urteil vom 18.05.2011 (Az. XII ZR 67/09). Berlin, den 29.07.2011
Schwarz, Steuerberater