EStG: anlässlich BGH vom 24.05.2007 (Az. IX ZR 8/06)
Der BGH hat mit seinem Urteil vom 24.05.2007 (Az. IX ZR 8/06) das Urteil des Landgericht Dortmund vom 20.10.2006 (Az. I S 320/04, auch abgedruckt in ZInsO 2007, 110) bestätigt. Hiernach muss der Ehegatte den durch die Zusammenveranlagung entstehenden einkommenssteuerlichen Nachteil des Insolvenzschuldners ausgleichen, da ansonsten der Insolvenzverwalter die für ihn günstigere getrennte Veranlagung wählen kann.
Im zu beurteilenden Sachverhalt ergab sich bei einer Zusammenveranlagung eine Nachzahlung von 230 EUR. Bei einer getrennten Veranlagung entstände zu Gunsten des Insolvenzschuldners, d. h. der Insolvenzmasse, ein Guthaben von 1.056 EUR, während der Ehegatte 3.467 EUR zu zahlen hätte.
Der Insolvenzverwalter hatte vom Ehegatten die Zahlung von 1.056 EUR verlangt. Der Ehegatte war aber nur bereit, die Einkommensteuernachzahlung von 230 EUR zu tragen. Deshalb wählte der Insolvenzverwalter die getrennte Veranlagung und zog damit das Einkommensteuerguthaben in Höhe von 1.056 EUR direkt vom Finanzamt zur Masse. Der Ehegatte hatte nunmehr auf dem Klagewege von dem Insolvenzverwalter veranlagt, einer Zusammenveranlagung zu zustimmen und unterlag damit sowohl beim Landgericht Dortmund als auch nun beim BGH.
Über die Frage, ob der Ehegatte auch den Vorteil einer Zusammenveranlagung an den Insolvenzverwalter abführen muss (im zu beurteilenden Sachverhalt: 3.467 EUR abzgl. 230 EUR = 3.237 EUR) hatte der BGH nicht zu entscheiden. Das Landgericht Cottbus hatte diese Auffassung in seinem Urteil vom 12.04.2006 (Az. 3 O 130/05) vertreten. Das Oberlandesgericht Brandenburg hob dieses Urteil jedoch auf (Urteil vom 01.02.2007, Az. 9 U 11/06) und stellte fest, dass der Insolvenzverwalter vom Ehegatten nur den Ausgleich der steuerlichen Nachteile der Insolvenzmasse, die durch die Zusammenveranlagung entstehen, verlangen kann. Da bei einer Verlustverrechnung von Verlustvorträgen des Insolvenzschuldners durch den Ehegatten die steuerlichen Nachteile der Insolvenzmasse erst in späteren Jahren eintreten können, kann die Insolvenzmasse jedoch die Zustimmung zur Zusammenveranlagung von einer Freistellungserklärung des Ehegatten abhängig machen.
Der Insolvenzverwalter muss daher standardmäßig prüfen, ob die Insolvenzmasse durch die Zusammenveranlagung Nachteile erleidet. Falls ja, hat er vor der Zustimmung zur Zusammenveranlagung vom Ehegatten einen Ausgleich zu fordern.
Berlin, den 29.11.2007
Schwarz, Steuerberater
Update:
Der BGH hat das Urteil des OLG Brandenburg bestätigt.
Berlin, den 14.01.2011
Schwarz, Steuerberater