Sanierungsgewinn

Die Einkommensteuer auf Sanierungsgewinnen, die im Rahmen einer unternehmerbezogene Sanierung entstehen, sind nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.

Die aus der Restschuldbefreiung entstandenen Gewinne stellen kein rückwirkendes Ereignis dar. Die Einkommensteuer auf diese Gewinne ist zu stunden und später aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen (analoge Anwendung des BMF-Schreibens zu ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen vom 27.03.2003).