Restschuldbefreiung

Ein Buchgewinn, der aufgrund der Erteilung einer Restschuldbefreiung entsteht, ist grundsätzlich im Jahr der Rechtskraft des gerichtlichen Beschlusses zu erfassen. Wurde der Betrieb vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgegeben, liegt allerdings ein in das Jahr der Aufstellung der Aufgabebilanz zurückwirkendes Ereignis vor. (Leitsätze)

Hinterziehungszinsen sind von der Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO nicht ausgenommen.

Hinterziehungszinsen sind nicht von der Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO ausgenommen.

Grundsteuerfestsetzung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für den Zeitraum des Insolvenzverfahrens für ein freigegebenes Grundstück

Die aus der Restschuldbefreiung entstandenen Gewinne stellen kein rückwirkendes Ereignis dar. Die Einkommensteuer auf diese Gewinne ist zu stunden und später aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen (analoge Anwendung des BMF-Schreibens zu ertragsteuerlichen Behandlung von Sanierungsgewinnen vom 27.03.2003).

 

Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens