InsO: Hessisches FG vom 13.01.2011 (Az. 13 K 1261/10)
Das Hessische Finanzgericht stellt in seinem Urteil vom 13.01.2011 fest, dass es sich bei den Hinterziehungszinsen i. S. § 235 AO nicht um einen Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB handeln würde. Zudem würde weder der Zinsanspruch noch der diesem zugrunde liegende Straftatbestand der Steuerhinterziehung ein Schutzgesetz i. S. des § 823 Abs. 2 BGB darstellen. Da es sich bei den Hinterziehungszinsen auch nicht um eine Geldstrafe handeln würde, seien die Hinterziehungszinsen nicht gem. § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen.
Der Urteilstext ist in DStR 2012, 61 ff. abgedruckt.
Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 12/11 anhängig.
Berlin, den 07.02.2012
Schwarz, Steuerberater
UPDATE: Der BFH hat entschieden.