InsO: BFH vom 20.03.2012 (Az. VII R 12/11)

Hinterziehungszinsen sind von der Restschuldbefreiung gem. § 302 InsO nicht ausgenommen.

Der BFH bestätigte mit Urteil vom 20.03.2012 (Az. VII R 12/11) das Urteil des Finanzgericht Hessen vom 13.01.2011 (Az. 13 K 1261/10, abgedruckt in DStR 2012, 61 ff.), wonach Hinterziehungszinsen nicht von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, da es sich hierbei nicht um Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung i. S. des § 302 Nr. 1 InsO handeln würde.
 
Berlin, den 24.05.2012
Schwarz, Steuerberater