GrSt: OVG Sachsen-Anhalt vom 05.11.2009 (Az. 4 L 243/08)

Grundsteuerfestsetzung nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens für den Zeitraum des Insolvenzverfahrens für ein freigegebenes Grundstück

Der Insolvenzschuldner sollte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch einen geänderten (erhöhten) Grundsteuerbescheid für den Zeitraum des Insolvenzverfahrens in Anspruch genommen werden. Hiergegen wehrte sich der ehemalige Insolvenzschuldner. Der Sachverhalt im Detail:

02/1999  Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundstücks
08/2001  Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
07/2002  Freigabe des Grundstücks durch den Treuhänder gegenüber dem Insolvenzschuldner
03/2004  Zwangsversteigerung des Grundstücks
04/2004  Aufhebung der Zwangsverwaltung
07/2004  Aufhebung des Insolvenzverfahrens
11/2004  Erhöhter Grundsteuerbescheid für 01/2002 bis 03/2004


Die Vorinstanz vertrat die Rechtsauffassung, dass es sich bei der Grundsteuer insgesamt um eine Masseverbindlichkeit handle, welche nach Verfahrensaufhebung nicht als Neuschuld festgesetzt werden dürfe. Es zweifelte in diesem Zusammenhang die Wirksamkeit der Freigabeerklärung an, weil diese nur gegenüber dem Insolvenzschuldner erklärt worden sei, ohne dass das Insolvenzgericht gem. § 32 Abs. 3 InsO einbezogen worden sei.

Den Antrag auf Zulassung auf Berufung lehnte das OVG Sachsen-Anhalt ab, soweit der Zeitraum 2002 betroffen war. Hinsichtlich des Zeitraums von 01/2003 bis 03/2004 stellte der Senat in seinem Beschluss fest, dass aus § 32 InsO keine Beteiligungspflicht des Insolvenzgerichts bei einer Freigabe eines Grundstücks abgeleitet werden könne. Ab 01/2003 handele es sich daher bei der Grundsteuer weder um eine Insolvenz- noch um eine Masseverbindlichkeit und könne daher gegenüber dem Insolvenzschuldner auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens festgesetzt werden. Der Senat betont jedoch auch ausdrücklich, dass Gegenstand des Rechtsstreits die Grundsteuerfestsetzung und der Ausspruch des Leistungsgebots, nicht aber die Vollstreckung des Bescheids sei. Ob und wieweit die möglicherweise erteilte Restschuldbefreiung der Vollstreckung Beschränkungen auferlege, sei daher nicht abschließend zu klären gewesen.

Der Urteilstext ist in der ZInsO (2010, S. 51-53) abgedruckt.

Berlin, den 18.01.2010
Schwarz, Steuerberater