Einkommensteuer
Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden auf die gesamte Einkommensteuer der Ehegatten angerechnet. Ein danach verbleibendes Guthaben wird hälftig aufgeteilt. Dies gelte auch bei Ehegatten, wenn aus der Zahlung kein anderer Verwendungszweck hervorgehe und das Finanzamt zum Zeitpunkt der Zahlung davon ausgehen könne, dass die Ehe besteht und die Eheleute nicht dauernd getrennt leben. (BFH vom 22.03.2011, Az. VII R 42/10)
Leitsatz: Der Nachweis der Einzahlung einer Stammeinlage im Hinblick auf daraus resultierende Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 EStG muss nach 20 Jahren seit Eintragung der GmbH nicht zwingend allein durch den entsprechenden Zahlungsbeleg geführt werden. Vielmehr hat das FG alle Indizien im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen. (BFH vom 08.02.2011, Az. IX R 44/10)
Der Insolvenzverwalter kann das einkommenssteuerliche Veranlagungswahlrecht des Insolvenzschuldners zur Getrennt- oder Zusammenveranlagung ausüben.
Beschäftigt ein Insolvenzverwalter oder ein Zwangsverwalter eine Mehrzahl von qualifizierten Mitarbeitern, führt dies nicht zwangsläufig zu gewerblichen Einkünften (Aufgabe der Vervielfältigungstheorie)
Der Insolvenzverwalter muss gegen Ausgleich eines steuerlichen Nachteils der Zusammenveranlagung zustimmen. Die Insolvenzmasse hat keinen Anspruch auf Auszahlung des Steuervorteils.
Die Einkommensteuer auf Sanierungsgewinnen, die im Rahmen einer unternehmerbezogene Sanierung entstehen, sind nicht aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen.
Die Einkommensteuer auf Erträge aus der Beteiligung an Personengesellschaften führt beim insolventen Gesellschafter zu Masseverbindlichkeiten, auch wenn es sich nur um "Buchgewinne" handelt.
Die im Rahmen einer "kalten" Zwangsverwaltung erwirtschafteten Überschüsse können im Insolvenzverfahren Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit begründen.