AO/InsO: FG Berlin-Brandenburg vom 13.01.2010 (Az. 12 K 6165/05-B)
Das Finanzamt rechnete nach Insolvenzeröffnung ein vor Insolvenzeröffnung begründetes Körperschaftsguthaben für das Jahr 1997 mit Gewerbesteuervorauszahlungen für das Jahr 2000 auf, wobei die Vorauszahlungen ab dem II. Kalendervierteljahr bereits Masseverbindlichkeiten darstellten . Im späteren Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 2000 wurde die Gewerbesteuer in Höhe von 0,00 EUR festgesetzt, so dass sich ein Guthaben in Höhe der Vorauszahlungen ergab. Das Finanzamt rechnete dieses Guthaben mit umsatzsteuerlichen Insolvenzforderungen auf. Der Insolvenzverwalter verlangte dagegen die Auszahlung des Guthabens, da die Vorauszahlungen durch die Aufrechnung des Finanzamts erst nach Insolvenzeröffnung getilgt worden seien. Das Guthaben sei daher erst nach Insolvenzeröffnung begründet, eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen somit gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage gegen den Abrechnungsbescheid in dem Urteil vom 13.01.2010 (Az. 12 K 6165/05 B) teilweise statt. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BFH seien Steuererstattungsansprüchen zum Zeitpunkt der Entrichtung der Vorauszahlungen insolvenzrechtlich begründet (z. B. BFH vom 31.05.2005, Az. VII R 71/04). Das Gericht führt aus, dass gem. § 389 BGB die gegenseitigen Forderungen durch die Aufrechnung des Finanzamtes in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, zu dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Im Streitfall sei dies jeweils zu den Fälligkeiten der Vorauszahlungen gewesen. Soweit also das Guthaben aus den Vorauszahlungen für das II., III. und IV. Kalendervierteljahr resultiert, sei eine Aufrechnung gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO tatsächlich nicht zulässig.
Das Gericht folgte damit nicht der Argumentation des Finanzamtes, wonach die Vorauszahlungsschuld durch die Festsetzung der Jahressteuer rückwirkend wegfalle und folglich die Aufrechnung auch rückwirkend unwirksam geworden sei. Das Finanzamt hatte aus diesem Grund hilfsweise eine Aufrechnung des durch den behaupteten Wegfall der Aufrechnung wieder entstandenen Körperschaftsteuerguthabens 1997 mit Umsatzsteuerschulden 1999 erklärt. In der Folge wäre rückwirkend auch das Gewerbesteuerguthaben nicht entstanden.
Die Revision wurde zwar zugelassen, das Urteil ist aber rechtskräftig.
Das Ergebnis des Urteils irritiert, ist jedoch allein durch die ungeschickte Aufrechnung von insolvenzrechtlich vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen mit Masseverbindlichkeiten verursacht.
Berlin, den 24. Juni 2010
Schwarz, Steuerberater
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage gegen den Abrechnungsbescheid in dem Urteil vom 13.01.2010 (Az. 12 K 6165/05 B) teilweise statt. Gemäß ständiger Rechtsprechung des BFH seien Steuererstattungsansprüchen zum Zeitpunkt der Entrichtung der Vorauszahlungen insolvenzrechtlich begründet (z. B. BFH vom 31.05.2005, Az. VII R 71/04). Das Gericht führt aus, dass gem. § 389 BGB die gegenseitigen Forderungen durch die Aufrechnung des Finanzamtes in dem Zeitpunkt als erloschen gelten, zu dem sie sich erstmals aufrechenbar gegenüberstanden. Im Streitfall sei dies jeweils zu den Fälligkeiten der Vorauszahlungen gewesen. Soweit also das Guthaben aus den Vorauszahlungen für das II., III. und IV. Kalendervierteljahr resultiert, sei eine Aufrechnung gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO tatsächlich nicht zulässig.
Das Gericht folgte damit nicht der Argumentation des Finanzamtes, wonach die Vorauszahlungsschuld durch die Festsetzung der Jahressteuer rückwirkend wegfalle und folglich die Aufrechnung auch rückwirkend unwirksam geworden sei. Das Finanzamt hatte aus diesem Grund hilfsweise eine Aufrechnung des durch den behaupteten Wegfall der Aufrechnung wieder entstandenen Körperschaftsteuerguthabens 1997 mit Umsatzsteuerschulden 1999 erklärt. In der Folge wäre rückwirkend auch das Gewerbesteuerguthaben nicht entstanden.
Die Revision wurde zwar zugelassen, das Urteil ist aber rechtskräftig.
Das Ergebnis des Urteils irritiert, ist jedoch allein durch die ungeschickte Aufrechnung von insolvenzrechtlich vor Insolvenzeröffnung begründeten Forderungen mit Masseverbindlichkeiten verursacht.
Berlin, den 24. Juni 2010
Schwarz, Steuerberater