EStG/InsO: BFH-Urteil vom 18.05.2010 (Az. X R 60/08)
Über das Vermögen des Gesellschafters einer als Bauträgerin tätigen GbR wurde am 19.05.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet. In 2004 entstand bei der GbR durch die Auflösung von Rückstellungen für Mietgarantien ein erheblicher Gewinn. Die daraus resultierende Einkommensteuer setzte das Finanzamt als Masseverbindlichkeit fest. Sowohl die hiergegen gerichtete Klage als auch die Revision blieben jedoch erfolglos.
Der BFH stellt in seinem aus meiner Sicht nicht sorgfältig begründeten Urteil fest, dass die Einkommensteuer steuerrechtlich erst mit der Rückstellungsauflösung entsteht, wobei der Senat dies wohl mit dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung gleichsetzt.
Der auf den Gesellschafter rechnerisch entfallende Gewinn führe zwar nicht zu einer Vermögensmehrung, sondern in gewisser Weise würde ein Gewinn der früheren Jahre nachversteuert werden. Die Insolvenzmasse würde jedoch durch den Wegfall der drohenden Verbindlichkeit entlastet. Es sei daher auch insolvenzrechtlich gerechtfertigt, die Einkommensteuer gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO als durch "in anderer Weise durch die Verwaltung der Insolvenzmasse" begründete Masseverbindlichkeit zu behandeln.
Berlin, den 05.08.2010
Schwarz, Steuerberater