ESt/KSt: BMF vom 03.05.2017 (Az. IV A 3 - S 0550/15/10028)

Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters

Der BFH hatte mit seinem Urteil vom 10.02.2015 (Az. IX R 23/14) festgestellt, dass der Zwangsverwalter auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten hat, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt. Hieran ändert sich auch im Fall der Insolvenz nichts. Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

Der BMF hat nun mit seinem Schreiben vom 03.05.2017 (Az. IV A 3 - S 0550/15/10028) die einkommensteuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters konkretisiert. Hiernach sind die Grundsätze des BFH-Urteils erstmals auf Besteuerungstatbestände anzuwenden, in denen das Zwangsverwaltungs-verfahren nach dem 09.06.2015 aufgehoben wird.

Das BMF-Schreiben ist sinngemäß auch im Bereich der Körperschaftsteuer anzuwenden. Einige wesentliche Regelungen:

Erklärungspflicht

Hiernach hat der Zwangsverwalter an der Erstellung der Einkommensteuer-erklärung bzw. der Feststellungserklärung mitzuwirken. Dies betrifft insbesondere die Einnahmen und Kosten im Zusammenhang mit dem vermieteten Grundstück sowie etwaige Kapitalerträge. Es besteht keine Verpflichtung zur Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz, eine unterschriebene Anlage V bzw. KAP reicht aus.

Diese Verpflichtung betrifft nur den Zeitraum ab Bestellung zum Zwangsverwalter bis zum gerichtlichen Aufhebungsbeschluss. Für diesen Zeitraum muss der Zwangsverwalter auch nach Beendigung der Zwangsverwaltung die steuerlichen Erklärungspflichten erfüllen, soweit er dieser tatsächlich nachkommen kann, wobei das BMF dies im Regelfall unterstellt.

Entrichtungspflicht

Die vom BFH festgestellte Entrichtungspflicht der Einkommensteuer betrifft nur Fälle, in denen der Eigentümer selbst einkommensteuerpflichtig ist, also bei Alleineigentum oder Bruchteileigentum, nicht aber bei Gesamthandeigentum (z.B. bei Personengesellschaft, Erbengemeinschaft).

Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung bleibt der Zwangsverwalter nur entrichtungspflichtig, soweit die Steuerforderungen während des Zwangsverwaltungsverfahrens gegen ihn festgesetzt und bekanntgegeben worden sind.

Die Einkommensteuer wird entsprechend des Verhältnisses sämtlicher Einkünfte aufgeteilt. Die Geltendmachung der durch den Zwangsverwalter zu entrichtenden Einkommensteuer erfolgt im Rahmen einer (Teil-)Steuerfest-setzung. Der Zwangsverwalter haftet nach § 69 AO als Person i. S. d. § 34 Abs. 3 AO.

 

Berlin, 26.05.2017

karus Steuerberatungsgesellschaft mbH