EStG/InsO: BFH vom 01.06.2016 (Az. X R 26/14)
Strittig war die Einkommensteuerfestsetzung der Jahre 2008 und 2009.
Der Insolvenzschuldner war bereits vor Insolvenzeröffnung an einer GbR beteiligt, für welche er auch tätig war. Die GbR zahlte (teilweise rückwirkend) den als pfändbar berechneten Betrag an den Insolvenzverwalter aus. Die Vergütung wurde steuerlich als gewerblicher Gewinn aus einer Mitunternehmerschaft gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG erfasst. Die daraus resultierende Einkommensteuer setzte das Finanzamt gegen die Insolvenzmasse als Masseverbindlichkeit fest. Hiergegen wehrte sich der Insolvenzverwalter erfolglos.
Hierzu führte er u.a. aus, dass der Insolvenzschuldner gem. § 736 BGB mit Eröffnung seines Insolvenzverfahrens aus der GbR ausscheide und somit diese GbR-Beteiligung nicht Bestandteil der Masse wäre. Der Insolvenzschuldner habe gegenüber der GbR nur Arbeitsleistungen erbracht. Die höchstpersönliche Arbeitskraft falle jedoch nicht in die von dem Insolvenzverwalter zu verwaltende Insolvenzmasse (vgl. BFH vom 24.02.2011, Az. V R 21/10, BFH vom 18.09.2012, Az. VIII R 47/09), ein Freigabe sei daher insoweit nicht möglich gewesen.
Der BFH hielt in seinem Urteil vom 01.06.2014 (Az. X R 26/14) diese zivilrechtliche Fragestellung jedoch für unbeachtlich, da die GbR mit dem Insolvenzschuldner faktisch fortgeführt wird und daher davon auszugehen ist, dass der Insolvenzschuldner erneut in die GbR aufgenommen wurde. Dieser wirtschaftlich neu begründete Anteil sei Bestandteil der Masse und von der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters erfasst (§ 80 Abs. 1 InsO).
Ferner stellte der Senat fest, dass die Beteiligung offenbar nicht freigegeben wurde. Dies sei auch daraus erkennbar, dass der Insolvenzverwalter den Gewinnanteil vor dem Landgericht geltend macht.
Unbeachtlich sei, dass der Insolvenzverwalter den Gewinnanteil bisher nicht vollumfänglich zur Masse ziehen konnte (vgl. BFH vom 16.05.2013, Az. IV R 23/11).
Unbeachtlich sei ferner, dass Masseunzulänglichkeit nach § 210 InsO angezeigt wurde, da hieraus allein ein Vollstreckungsverbot gem. § 251 Abs. 2 AO folge, dies jedoch keinen Einfluss auf die Steuerfestsetzung habe.
In der Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs liege eine Verwaltungshandlung nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und nicht nur eine bloße Duldung vor. Bei der Einkommensteuer handle es sich daher um eine Masseverbindlichkeit gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. auch BFH vom 18.05.2010, Az. X R 60/08).
Der Senat stellt zudem klar, dass die Entscheidung darüber, ob sich die Einkommensteuer gegen die Insolvenzmasse oder das insolvenzfreie Vermögen richtet, nicht im Gewinnfeststellungsverfahren, sondern bei der Einkommensteuerfestsetzung zu treffen sei (so bereits BFH vom 16.07.2015, Az. III R 32/13).
Berlin, den 25.08.2016
karus Steuerberatungsgesellschaft mbH