EStG/InsO: BFH vom 03.12.2016 (Az. X R 25/12)
Die Ehefrau betrieb einen Einzelhandel. In diesem Zusammenhang nahmen beide Eheleute gemeinsame Darlehen auf. Weitere Darlehen nahm nur der Ehemann auf und reichte diese als Darlehen zu identischen Konditionen an seine Ehefrau weiter. In dem Darlehensvertrag zwischen ihm und seiner Ehefrau wurde vereinbart, dass die Ehefrau die anfallenden monatlichen Annuitätsraten unter Angabe der für den Kläger geführten Darlehensnummer direkt an die Bank zahlt. Die Darlehen waren durch eine Grundschuld der gemeinsam genutzten, aber im alleinigen Eigentum des Ehemanns stehenden Immobilie gesichert.
In 2006 wurde über das Vermögen der Ehefrau das Insolvenzverfahren eröffnet. Auch danach wurden die Bankdarlehen über ein gemeinsames Bankkonto (Oder-Konto) bedient. Dieses Konto wurde mit dem Gehalt des Ehemanns und dem Aushilfslohn der Ehefrau befüllt.
Die Ehefrau begehrte den Abzug der Schuldzinsen als nachträgliche Betriebsausgabe.
Der BFH führt in seinem Urteil vom 03.12.2016 (Az. X R 25/12) aus, dass ein Abzug unter dem Gesichtspunkt eines betrieblichen Eigenaufwands nicht in Betracht kommt. Es sei nicht hinreichend belegt, dass der Aushilfslohn der Ehefrau unmittelbar zu Zinszahlung eingesetzt wurde. Ein Eigenaufwand der Ehefrau kann auch nicht auf die im Innenverhältnis zwischen ihr und dem Ehemann begründeten Zahlungspflichten gestützt werden, da bei der gebotenen rein wirtschaftlichen Betrachtungsweise aufgrund ihrer Vermögenssituation nicht mit einer tatsächlichen Inanspruchnahme der Ehefrau zu rechnen sei.
Hinsichtlich der allein vom Ehemann mit der Bank geschlossenen Darlehensverträge käme ein Ansatz auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Abkürzung des Zahlungswegs oder eines abgekürzten Vertragswegs in Frage. Eine Abkürzung des Zahlungswegs setze voraus, dass der Ehemann mit Einverständnis der Ehefrau deren Schuld tilge. Hier würden jedoch mit der Abbuchung vom gemeinsamen Konto allein Verbindlichkeiten des Ehemanns beglichen. Auch ein abgekürzter Vertragsweg liege nicht vor, da in diesem Fall der Ehemann den Darlehensvertrag mit der Bank in eigenen Namen für die Ehefrau hätte abschließen und die Zahlungen hätte leisten müssen, wobei die Ehefrau in die Darlehensvereinbarung hätte einbezogen werden müssen, da der Ehemann nur dann eine Rechtsanspruch auf die Zahlungserstattung hätte.
Hinsichtlich der von beiden Ehegatten aufgenommenen Darlehen sei ein Betriebsausgabenabzug jedoch grundsätzlich möglich. Gem. der Rechtsprechung des BFH sei bei Ehegatten gesamtschuldnerische Darlehen, welches den betrieblichen Zwecken nur eines Ehegatten dient, die Schuldzinsen bei Zahlung von einem Gemeinschaftskonto im vollem Umfang als für Rechnung dieses Ehegatten aufgewendet anzusehen. Dies gilt selbst dann, falls die Zahlung aufgrund insolvenzrechtlicher Gründen zivilrechtlich unwirksam sein sollten, da dann § 41 Abs. 1 Satz 1 AO gelte. Auch durch die später erteilte Restschuldbefreiung würde nicht nur eine Verbindlichkeit des Ehemanns bedient, da die Restschuldbefreiung keine steuerliche Rückwirkung entfaltet. Die Sache wurde jedoch an das Finanzgericht München zurückverwiesen, da die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG (Überentnahmen) zu prüfen sei.
Berlin, den 26.05.2017
karus Steuerberatungsgesellschaft mbH