EStG/InsO: BFH vom 29.01.2010 (Az. VII B 188/09)
Das Finanzamt hatte einen Einkommensteuererstattungsanspruch aufgrund überzahlter Lohnsteuer nicht an die Insolvenzmasse ausgekehrt sondern mit Insolvenzforderungen aufgerechnet mit der Begründung, dass der Erstattungsanspruch auf das insolvenzfreie Vermögen entfallen würde, da der Arbeitslohn unterhalb des pfändungsfreien Betrages liege. Das Finanzgericht hatte den Abrechnungsbescheid aufgehoben, da die Aufrechnung gegen § 96 Abs. 1 Nr. InsO verstoße. Der BFH ließ mit Beschluss vom 29.01.2010 (Az. VII B 192/09) die Revision nicht zu, da der BGH schon mehrfach entschieden hätte, dass Erstattungen überzahlter Lohnsteuer - soweit nach Insolvenzeröffnung begründet - pfändbar und nicht Bestandteil des Arbeitseinkommens seien und somit der Rechtssache keine grundsätzlicher Bedeutung zukomme. Siehe auch den BFH-Beschluss vom gleichen Tag (Az. VII B 188/09).
Berlin, den 25.05.2010
Schwarz, Steuerberater