KraftStG/InsO: FG Saarland vom 04.05.2010 (Az. 1 K 1195/08)
Das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde am 11.05.2007 eröffnet und der Kläger zum Treuhänder bestellt. Am 23.10.2007 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben. Das Finanzamt setzte die Kfz-Steuer für die Dauer des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit fest. Hiergegen wehrte sich der Treuhänder mit der Begründung, dass das Kraftfahrzeug gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar und somit nicht Bestandteil der Insolvenzmasse i. S. von § 35 InsO sei. Während des Einspruchverfahrens stellte sich zudem heraus, dass der Schuldner bereits eidesstattlich erklärt hatte, dass er das Fahrzeug vor Insolvenzeröffnung veräußert habe und daher die Vollstreckungsstelle bereits im Jahr 2005 die Abmeldung des Kfz in die Wege geleitet hatte. Gleichwohl hielt das Finanzamt an seiner Rechtsauffassung fest.
Das Finanzgericht Saarland kam in seinem Urteil (Az. 1 K 1195/08) jedoch unter Verweis auf die Entscheidung des BFH vom 16.11.2004 (Az. VII R 62/03) zu der Auffassung, dass es sich bei der Kfz-Steuer nicht um eine Masseverbindlichkeit handeln könne, da das Fahrzeug unpfändbar sei und somit nicht der Verwaltung des Treuhänders unterläge, so dass § 34 AO insoweit nicht greifen würde.
Dem stände auch nicht entgegen, dass der Schuldner das Fahrzeug bereits vor Insolvenzeröffnung veräußert haben soll. Da aufgrund der fehlenden Veräußerungsanzeige weiterhin die fortgesetzte Nutzung durch den Schuldner unwiderlegbar vermutet werden muss, gälte dies auch für die Qualifikation des Fahrzeugs als pfändungsfrei.
Das Gericht hob hervor, dass der Treuhänder bei pfändungsfreien Fahrzeugen eine Beendigung der Kraftfahrzeugsteuerpflicht nicht herbeiführen könne.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und ist beim BFH unter dem Aktenzeichen II R 34/10 anhängig.
Hinweis: Eine kurze Gesamtdarstellung zur Kfz-Steuer in der Insolvenz erhalten Sie >hier<.
Berlin, den 07.10.2010