UStG: Zurechnung der Umsätze des angestellten/beteiligten Insolvenzverwalters

Der BMF hat sich mit seinem Schreiben vom 28.07.2009 (Az. IV B 8 – S 7100/08/10003) endlich zu der Zurechnung der Umsätze eines angestellten bzw. eines an der Sozietät beteiligten Insolvenzverwalters geäußert.

Demnach sind nun die Umsätze der Kanzlei und nicht dem Insolvenzverwalter persönlich zuzurechnen. Die Rechtsanwaltskanzlei hat im eigenen Namen unter Angabe der eigenen Steuernummer abzurechnen. Die Finanzverwaltung wird es aber für bis zum 01.01.2010 ausgeführte Leistungen nicht beanstanden, wenn der Insolvenzverwalter im eigenen Namen abrechnet.

05.08.2009 Schwarz, Steuerberater