UStG: Zurechnung der Umsätze des angestellten/beteiligten Insolvenzverwalters
Demnach sind nun die Umsätze der Kanzlei und nicht dem Insolvenzverwalter persönlich zuzurechnen. Die Rechtsanwaltskanzlei hat im eigenen Namen unter Angabe der eigenen Steuernummer abzurechnen. Die Finanzverwaltung wird es aber für bis zum 01.01.2010 ausgeführte Leistungen nicht beanstanden, wenn der Insolvenzverwalter im eigenen Namen abrechnet.
05.08.2009 Schwarz, Steuerberater