HGB/InsO: BGH vom 16.09.2010 (Az. IX ZR 121/09)
Das Konkursverfahren über das Vermögen der KG wurde am 03.04.1997 eröffnet, zuletzt wurde ein Jahresabschluss für 1995 erstellt. Die Komplementärin sowie die Kommanditisten verlangten vom Konkursverwalter die Erstellung und Vorlage der ausstehenden Jahresabschlüsse, damit auf dieser Basis die Erklärungen zur einheitlichen Gewinnfeststellung gem. §§ 179 ff AO erstellt werden können.
Die Vorinstanz lehnte die Klage als unbegründet ab. Der BGH gab in seinem Urteil (Az. IX ZR 121/09) der Klage jedoch grundsätzlich statt.
Der IX. Zivilsenat stellte fest, dass der Konkursverwalter zur Erstellung der Jahresabschlüsse anstelle der bisherigen Geschäftsführer verpflichtet sei. Die steuerrechtliche Verpflichtung zur Buchführung bestehe nicht nur gegenüber dem Fiskus, sondern aufgrund der Amtsstellung des Konkursverwalters auch gegenüber dem Gemeinschuldner (mit Verweis auf BGH vom 10.07.2008, Az. IX ZR 118/07). Die Verpflichtung beschränke sich jedoch nur auf die Insolvenzmasse. Für das aus der Masse freigegebene Vermögen müssten die Gesellschafter ggf. selbst eine "Teilbilanz" erstellen. Werden die Jahresabschlüsse aber allein deswegen erstellt, damit die Gesellschafter aufgrund der festgestellten Verluste Steuererstattungsansprüche geltend machen können, so entstehe der Masse gem. §§ 669, 670 BGB ein Aufwendungsersatzanspruch gegenüber den Gesellschaftern, welcher auch als Vorschuss eingefordert werden könne.
Der BGH verwies das Verfahren jedoch an die Vorinstanz, da noch zu klären war, ob der Insolvenzverwalter - wie vom diesen behauptet - an der Erfüllung der Verpflichtung aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, da die Buchhaltungsunterlagen durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden seien.
Berlin, den 25.10.2010
Schwarz, Steuerberater