KraftStG/InsO: Kfz-Steuer in Insolvenzverfahren

Kfz-Steuer führt in Insolvenzverfahren immer wieder zu Problemen. Eine kurze Rechtsprechungsübersicht.
 
Kraftfahrzeugsteuer war bisher ein unerquickliches Thema für Insolvenzverwalter. Die höchstrichterliche Rechtsprechung fiel im Allgemeinen nicht insolvenzverwalterfreundlich aus. Das Finanzgericht München brachte in seinem Urteil vom 10.09.1997 (Az. 4 K 692/95) die Tendenz der Rechtsprechung auf den Punkt: „Es ist Sache des Konkursverwalters und nicht des Finanzamtes oder der Zulassungsstelle, das Ende der Kraftfahrzeugsteuerpflicht herbeizuführen, selbst wenn diese nicht mehr Bestandteile der Konkursmasse sind."

 
Das Urteil vom 13.04.2011 (Az. II R 49/09) des 2. Senats des BFH stärkt jedoch die Rechtsposition des Insolvenzverwalters gegenüber dem Fiskus. Der Senat entschied, dass es sich bei der Kfz-Steuer für ein Fahrzeug, welches nicht Bestandteil der Insolvenzmasse ist, nicht um eine „in anderer Weise“ begründete Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO handelt. Dies wäre nur der Fall, wenn die Kfz-Steuer selbst einen Bezug zur Insolvenzmasse aufwiese. Hieran würde es jedoch fehlen, wenn das Kraftfahrzeug aufgrund der Unpfändbarkeit gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO  nicht Bestandteil der Insolvenzmasse ist. Denn in diesem Fall könne der Verwalter nicht „über die Art und Weise seiner Verwendung oder Verwertung bestimmen und gegebenenfalls verhindern, dass weiterhin Kraftfahrzeugsteuer entsteht, indem er das Fahrzeug veräußert oder außer Betrieb setzt und der Zulassungsbehörde dies anzeigt“. Auch eine Nutzung für die Masse führe nicht unweigerlich zu einer Masseverbindlichkeit. Damit erteilt der 2. Senat der unglücklichen Rechtsprechung des 9. Senats eine Absage, wonach unabhängig von der tatsächlichen Verfügungsbefugnis die Rechtsposition als Halter eines Kraftfahrzeugs immer zur Masse gehöre und es sich bei der Kfz-Steuer daher um eine Masseverbindlichkeit handeln würde.
 
Grundsätzlich gelten aber weiterhin folgende Hinweise:
 
1) Bei einer Veräußerung, Freigabe oder Rückgabe an den Eigentümer (z. B. an eine Leasinggesellschaft) ist unbedingt eine Veräußerungsanzeige gem. § 27 Abs. 3 StVZO bei der Zulassungsstelle einzureichen. Diese muss die Bestätigung des Erwerbers (bzw. Insolvenzschuldners, Eigentümers) über den Empfang der Fahrzeugpapiere enthalten. Dies gilt auch für die Veräußerung an Verwerter. Die Veräußerungsanzeige dürfte auch aus versicherungsrechtlichen Gründen unbedingt notwendig sein.
 
2) Ein Diebstahl ist unverzüglich der Zulassungsstelle mitzuteilen. Hierbei sind auch die Fahrzeugpapiere zu übergeben. Bei einer Strafanzeige sollte man sich das Datum des Verlustes von der Ermittlungsbehörde bestätigen lassen und diese Bestätigung dem Finanzamt übersenden.
 
 
Kfz-Steuer bei freigegebenen Fahrzeugen

Der 9. Senat vertrat die Auffassung, dass die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer unbeschadet einer vom Insolvenzverwalter ausgesprochenen Freigabe des Fahrzeugs eine Masseverbindlichkeit i. S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist, solange die Steuerpflicht wegen der verkehrsrechtlichen Zulassung des Fahrzeugs auf den Schuldner noch andauert. (IX R 25/07 vom 16.10.2007, IX R 4/07 vom 29.07.2007, II B 172/09 vom 10.03.2010, so auch der Runderlass KraftSt-Nr. 43 vom 05.12.2008 der Senatsverwaltung für Finanzen; anders das Finanzgericht Saarland in seinem Urteil vom 04.05.2010, Az. 1 K 1195/08)

Diese Rechtsaufassung ist angesichts des BFH-Urteils vom 13.04.2011 überholt. Hiernach dürfte es künftig unstrittig sein, dass eine Freigabe zur Beendigung der Kfz-Steuerpflicht der Masse führt. Meines Erachtens muss jedoch die Freigabe wie eine Veräußerung bei der Zulassungsbehörde angezeigt werden.

 
Die Freigabe des Geschäftsbetriebs gem. § 35 Abs. 2 InsO reicht laut dem BFH-Urteil vom 08.09.2011 (Az. II R 54/10) allein nicht aus, um die Kfz-Steuerpflicht der  Masse zu beenden. Notwendig ist die echte Freigabe des Kfz.
 
 
Kfz-Steuer für gem. § 811 ZPO dem Pfändungsschutz unterliegende Fahrzeuge
 
Der 2. Senat des BFH zeigte bereits im Rahmen eines Antrags auf vorläufigen Rechtschutz mit seinem Urteil (BFH vom 08.09.2009, Az. II B 63/09) Skepsis, ob die Kfz-Steuer für ein insolvenzfreies Kraftfahrzeug zu Masseverbindlichkeiten führen könne. Mit seinem Urteil vom 13.04.2011 (Az. II R 49/09) bestätigte der Senat diese Auffassung. Das Urteil ist oben im Einführungsteil näher erläutert.
 
 
Kfz-Steuer bei sich nicht im Besitz der Masse befindlichen Fahrzeugen
 
Der 9. Senat hatte in verschiedenen Urteilen festgestellt, dass es sich bei der Kfz-Steuer immer um eine Masseverbindlichkeit handeln würde, wenn das Fahrzeug verkehrsrechtlich auf den Insolvenzschuldner zugelassen sei, auch wenn sich dieses nicht (mehr) im Besitz der Insolvenzmasse befindet (IX R 59/06 vom 18.09.2007; IX R 20/07, IX R 21/07, IX R 58/06 und IX R 4/07 und vom 29.08.2007). Er begründete dies damit, dass das KraftStG die unwiderlegbare Vermutung enthielte, dass das Fahrzeug von demjenigen, für den es zugelassen ist, bis zum Eingang der Anzeige über den Übergang bei der Zulassungsstelle gehalten wird und somit Schuldner der Kfz-Steuer sei. Die tatsächliche fehlende Verfügungsbefugnis sei unerheblich.
 
Der nunmehr allein zuständige 2. Senat teilt – wie oben erläutert – diese Auffassung nicht. Er begründet dies aber auch damit, dass der Insolvenzverwalter bei pfändungsfreien Fahrzeugen daran gehindert sei, die Steuerpflicht zu beenden. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn das Fahrzeug vor Insolvenzeröffnung gestohlen, veräußert oder an die Leasinggesellschaft zurück gegeben wurde, ohne dass dies bei der Zulassungsstelle angezeigt wurde. Der Insolvenzverwalter ist m. E. nicht daran gehindert, diese Anzeige nachzuholen. Auch wenn ein derartiges Fahrzeug nie Bestandteil der Masse war, ist es daher zweifelhaft, ob das Urteil vom 13.04.2011 des BFH auf derartig gelagerte Sachverhalte übertragbar ist.
 
Anders ist m. E. der Sachverhalt zu beurteilen, wenn der Insolvenzschuldner zwar der eingetragene Halter des Fahrzeugs ist, dieses jedoch im Eigentum eines Dritten steht, welcher das Fahrzeug auch nutzt. Diese Konstellation ist gerade im familiären Zusammenhang nicht unüblich. Auch hier „gehört“ das Fahrzeug gem. § 35 InsO nicht zur Insolvenzmasse, die Kfz-Steuer kann sich daher m. E. nur gegen das insolvenzfreie Vermögen richten.
 
 
Insolvenzverwaltung vs. Zwangsverwaltung
 
Am 02.10.2006 wurde aufgrund einer Grundschuld die Zwangsverwaltung der landwirtschaftlichen Grundstücke angeordnet, am 01.04.2007 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, am 02.07.2007 die Zugmaschine stillgelegt. Das Finanzamt setzte die Kfz-Steuer für die Zugmaschine für den Zeitraum vom 01.04. bis 01.07.2007 gegen die Insolvenzmasse fest. Hiergegen wehrte sich der Insolvenzverwalter mit Einspruch und Klage mit der Begründung, dass die Zugmaschine der Zwangsverwaltung unterliege und somit nie Bestandteil der Insolvenzmasse wurde und von dieser auch nie genutzt wurde. Vor dem Finanzgericht München (Urteil vom 23.03.2011, Az. 4 K 812/08) hatte der Insolvenzverwalter Erfolg. Die Hypothek erstrecke sich auch auf das Zubehör des Grundstückes. Die Zugmaschine diene als landwirtschaftliche Maschine dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache und unterliege daher als Zubehör der Zwangsverwaltung. Da dem Zwangsverwalter und nicht dem Insolvenzverwalter die Verwaltung obliege, sei die Kraftfahrzeugsteuer nicht durch die Verwaltung der Insolvenzmasse begründet. Der Bescheid sei daher auch an den Zwangsverwalter zu richten. Die Revision ist vor dem BFH unter dem Aktenzeichen II R 28/11 anhängig. [Update: Der BFH bestätigt mit seinem Urteil vom 01.08.2012 die Rechtsauffassung des Finanzgericht München]
 
 
Kfz-Steuer und Aufrechnung
 
Kfz-Steuer ist grundsätzlich im Voraus zu entrichten (§ 6 KraftStG). Da jedoch die Kfz-Steuer durch das Halten des Kfz entstehen würde, vertritt der BFH in seinem Urteil vom 16.11.2004 (Az. VII R 62/03) die Auffassung, dass die Kfz-Steuer tagesweise entstehen würde. Demnach könne die Kfz-Steuer nach Insolvenzeröffnung neu gegen die Insolvenzmasse oder ggf. gegen das insolvenzfreie Vermögen festgesetzt werden. Das Guthaben, welches sich aus der Abrechnung aus der vor der Insolvenzeröffnung geleisteten Vorauszahlung ergibt, stände der Insolvenzmasse zu, könne aber seitens des Finanzamts mit Insolvenzforderungen aufgerechnet werden.
 
 
Exkurs

„Ein Insolvenzverwalter hat zum Zweck der Überprüfung oder Vervollständigung von masserelevanten Vermögensangaben einer Gemeinschuldnerin keinen aus § 35 Abs. 1, § 39 Abs. 1 oder § 39 Abs. 3 Satz 1 StVG folgenden Anspruch gegenüber der Kfz-Zulassungsstelle auf Bekanntgabe von Fahrzeugdaten. Es verbleibt insoweit bei dem von den §§ 97 und 98 InsO zur Verfügung gestellten Instrumentarium.“ (VG Braunschweig vom 04.09.2009, Az. 6 A 46/09)
 
 
Berlin, zuletzt aktualisiert am 01.12.2012
Schwarz, Steuerberater