UStG: BFH vom 28.07.2011 (Az. V R 28/09)

Die Massebeteiligung bei einer „kalten Zwangsverwaltung“ sowie „kalten Zwangsvollstreckung“ stellt ein Entgelt für eine sonstige Leistung dar. Gleiches gilt auch für den Verwertungskostenbeitrag i. S. des § 171 Abs. 2 InsO.

   

Der Insolvenzverwalter einer KG erhielt in Abstimmung mit den Gläubigerbanken im Rahmen einer sogenannten „kalten Zwangsverwaltung“ für die Insolvenzmasse 9 bis 15% der eingezogenen Kaltmieten. Ferner erhielt er - wiederum nach Absprache mit den Gläubigerbanken - bei der Veräußerung der Grundstücke 4 bis 5% des Veräußerungserlöses. Strittig waren die Umsatzsteuerbarkeit und die Umsatzsteuerpflicht der Massebeteiligungen.
 
Der VII. Senat des BFH stellte in seinem Urteil vom 28.07.2011 (Az. V R 28/09) wiederholt fest, dass die Massebeteiligung an dem Veräußerungserlös des Grundstücks ein Entgelt für eine sonstige Leistung sei und somit der Umsatzsteuer unterliege (s. a. BFH vom 18.08.2005, Az. V R 31/04).
 
Kein Entgelt soll jedoch vorliegen, wenn der Veräußerungserlös die mit den Grundpfandrechten besicherten Forderungen übersteigt und die Insolvenzmasse in diesem Fall vereinbarungsgemäß keinen Massekostenbeitrag erhalte.
 
Nicht weiter überraschend hat der Senat nun entschieden, dass die Massebeteiligung an den Mieterlösen ein Entgelt für die Verwaltung der mit den Grundpfandrechten belasteten Grundstücke sowie für den Einzug der Mieten zu sehen sei und somit auch umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig sei.
 
Überraschend ist jedoch die Feststellung des Senats, dass nunmehr auch die Verwertungskostenpauschale i. S. des § 171 Abs. 2 InsO ein Entgelt darstellen soll. Obwohl dieser Sachverhalt gar nicht streitgegenständlich war, vertritt der Senat die Auffassung, dass die Verwertungskostenpauschale bzw. die höheren tatsächlichen Verwertungskosten der Umsatzsteuer unterliegen würden.
 
Hinweis: Die Rechtsprechung des BFH stellt im Wesentlichen fest, dass es sich bei der Massebeteiligung bzw. dem Verwertungskostenbeitrag um ein Entgelt für eine sonstige Leistung handelt. Der Insolvenzverwalter muss weiterhin prüfen, ob auch die sonstigen Voraussetzungen des § 1 UStG vorliegen. Insbesondere, ob die Leistung im „Rahmen eines Unternehmens“ stattfindet, wobei zu beachten ist, dass der Insolvenzverwalter ein Unternehmen i. S. des § 2 UStG auch erst begründen kann. Dies dürfte bei der kalten Zwangsverwaltung regelmäßig zutreffen. In diesem Fall wäre aber auch zu prüfen, ob die Kleinunternehmerregelung gem. § 19 UStG in Anspruch genommen werden kann.
 
Berlin, den 08.11.2011
Schwarz, Steuerberater