AO: BFH vom 06.11.2012 (Az. VII R 72/11)
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH wurde im September 2001 eröffnet. Das Finanzamt forderte den Insolvenzverwalter mehrfach erfolglos zur Abgabe der Steuererklärung auf und setzte nach Androhung schließlich Zwangsgeld fest, da die Steuererklärungen und Jahresabschlüsse für 2001 bis 2008 nicht eingereicht wurden. Im Juli 2011 zeigte der Insolvenzverwalter im Schlusstermin die Masseunzulänglichkeit gem. § 208 InsO an.
Gegen die Festsetzung des Zwangsgelds klagte der Insolvenzverwalter vor dem Thüringer Finanzgericht (Az. 1 K 355/10) noch erfolgreich. Das Finanzgericht wies zwar darauf hin, dass die steuerlichen Pflichten auch bei Massearmut zu erfüllen seien, hielt jedoch die Festsetzung von Zwangsgeldern für ermessensfehlerhaft, da dem Finanzamt bekannt gewesen sei, dass die Steuererklärungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu keinem Erfolg (Steuern) führen würden.
Der BFH stellte jedoch in seinem Urteil vom 06.11.2012 (Az. VII R 72/11) fest, dass das Finanzgericht seine durch § 102 FGO eingeräumte Überprüfungsbefugnisse für Ermessensentscheidungen überschritten habe.
Der BFH wies darauf hin, dass der Insolvenzverwalter die Zwangsgeldandrohungen hat bestandskräftig werden lassen und daher nur Umstände einen Ermessensfehler begründen können, die nicht schon bei der Androhung des Zwangsgeld hätten berücksichtigt werden können und müssen.
Der Streitfall weise keine Besonderheiten auf, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die regelmäßig zulässige und gebotene Durchsetzung der auch vom Insolvenzverwalter zu erfüllenden Erklärungspflichten durch Festsetzung der bestandskräftig angedrohten Zwangsgelder ausnahmsweise unverhältnismäßig sei. Wie das Finanzgericht zutreffend ausgeführt habe, stehe der Durchsetzung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzverwalters weder entgegen, dass möglicherweise entstehende Kosten die Insolvenzmasse belasten, obwohl keine steuerlichen Auswirkungen zu erwarten sind, noch dass das Finanzamt die Möglichkeit der Schätzung hätte wahrnehmen können. Im vorliegenden Fall habe das Finanzamt zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass die Erfüllung seiner Erklärungspflichten für den Kläger schon deshalb keinen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten könne, weil er die dafür erforderlichen Vorarbeiten mit seinem Schlussbericht gegenüber dem Insolvenzgericht bereits geleistet habe und die Erstellung der sich daraus nach seinen eigenen Angaben ergebenden "Null-Erklärungen" ihm als Rechtsanwalt keine Schwierigkeit bereiten sollte.
Berlin, den 25.02.2013
Schwarz, Steuerberater