Handelsregister

Auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH bleiben die Geschäftsführer verpflichtet, Änderungen der Geschäftsanschrift in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister einzutragen. Diese Verpflichtung geht nicht auf den Insolvenzverwalter über. Die Anmeldung kann mit Zwanggeld gegen die Geschäftsführer durchgesetzt werden.