UStG/InsO: FG Sachsen-Anhalt vom 29.04.2010 (Az. 1 K 533/09)
Am 4. März 2004 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet, am 6. April 2004 genehmigte das Finanzamt die vom Insolvenzverwalter beantragte Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten gemäß § 20 UStG. Voranmeldungszeitraum war der Kalendermonat. Im Juli 2005 vereinnahmte der Insolvenzverwalter Mieterlöse für Januar und Februar 2004. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer hieraus im Voranmeldungszeitraum Juli 2005 als Masseverbindlichkeit fest.
Hiergegen wehrte sich der Insolvenzverwalter, da die Leistung vor Insolvenzeröffnung erbracht worden und somit die Umsatzsteuer auch vor Insolvenzeröffnung begründet worden sei. Bei der Umsatzsteuer handele es sich daher um eine Insolvenzforderung. Hieran ändere auch der nach der Insolvenzeröffnung erfolgte Wechsel von der Besteuerung nach vereinbarten zu der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nichts.
Die Klage vor dem Finanzgericht des Landes Sachsen Anhalt hatte Erfolg (Az. 1 K 533/09). Bei einem Wechsel der Besteuerungsart sei gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 UStG sicherzustellen, dass keine Umsätze doppelt versteuert oder unversteuert werden. Entscheidend sei die Besteuerungsart zum Zeitpunkt der Leistungserbringung. Auch wenn sich die Genehmigung für die Istversteuerung auf das ganze Kalenderjahr beziehe (vgl. UStR 254), könne daraus nicht geschlussfolgert werden, dass in den der Genehmigung vorhergehenden Voranmeldungszeiträumen rückwirkend Korrekturen vorzunehmen seien. Dem Senat erscheint es "undenkbar, dass durch den Wechsel der Besteuerungsart der zunächst vollständige verwirklichte und damit abgeschlossen, den Umsatzsteueranspruch begründende Tatbestand rückwirkend wieder unbegründet sein soll." Die Umsatzsteuerverbindlichkeit sei folglich vor Insolvenzeröffnung begründet und daher nur zur Insolvenztabelle anzumelden.
Die Revision wurde zugelassen und ist unter dem Aktenzeichen V R 22/10 beim BFH anhängig.
Berlin, den 03.09.2010
Schwarz, Steuerberater
Update: Der BFH hat inzwischen am 09.12.2010 entschieden.