EStG/InsO: BFH vom 03.08.2016 (Az. X R 25/14)
Über das Vermögen eines Arztes wurde in 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet. Dieser war an einer KG beteiligt, aus welcher er aufgrund des Gesellschaftsvertrags mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschied, wofür ihm ein Auseinandersetzungsguthaben zustand.
Die sich aus diesem Veräußerungsgewinn ergebende Einkommensteuer setzte das Finanzamt als Masseverbindlichkeit fest. Hiergegen legte der Insolvenzverwalter Einspruch ein. Die Vorinstanz (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2013, Az. 2 K 2120/12) stellte noch fest, dass der Kern der Forderung bereits vor Insolvenzeröffnung entstanden sei und es sich somit bei der Einkommensteuer nicht um eine Masseverbindlichkeit handeln würde. Der 10. Senat des BFH kam jedoch zu einer anderen Auffassung. Laut seinem Urteil vom 03.08.2016 (Az. X R 25/14) war die Beteiligung zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch Bestandteil der Insolvenzmasse, da der Insolvenzschuldner erst mit Insolvenzeröffnung und nicht früher zwangsweise aus der KG ausscheide. Unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter das Auseinandersetzungsguthaben tatsächlich zur Masse ziehen könne, würde es sich daher bei der Einkommensteuer um eine Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 InsO handeln.
Vgl. auch BFH vom 01.06.2016 (Az. X R 26/14).
Berlin, den 23.02.2017
karus Steuerberatungsgesellschaft mbH