KSt-Guthaben

Ein Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG ist mit Ablauf des 31.12.2006 entstanden. Bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.01.2007 eröffnet wurden, ist daher gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO eine Aufrechnung mit Insolvenzforderungen unzulässig.