EStG/InsO: FG Rheinland-Pfalz vom 02.07.2009 (Az. 4 K 2514/06)

Bescheide sind dem Treuhänder in dessen Eigenschaft bekannt zu geben; Steuererstattungsansprüche stehen der Masse zu

Im Verbraucherinsolvenzverfahren hatte der Insolvenzschuldner die Einkommensteuererklärung erstellt und beim Finanzamt eingereicht. Die Treuhänderin wurde als Zustellvertreterin angegeben. Der Bescheid mit einem Guthaben von ca. 50 EUR wurde der Treuhänderin als Zustellvertreterin bekanntgegeben. Der Insolvenzschuldner bezog nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die unterhalb der Pfändungsfreibeträge lagen. Das Finanzamt vertrat daher die Auffassung, dass die Lohnsteuer aus insolvenzfreien Vermögen gezahlt wurde und es sich deshalb bei dem Steuerguthaben auch um einen insolvenzfreien Anspruch handelt, der mit steuerlichen Insolvenzverbindlichkeiten verrechnet wurde. (Zur Argumentation siehe auch >hier<) Über die Aufrechnung erging ein Abrechnungsbescheid.

Gegen diesen Abrechnungsbescheid über die Aufrechnung wandte sich die Treuhänderin mit Einspruch und Klage. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz teilte die Ansicht der Klägerin, dass das Steuerguthaben nicht dem Pfändungsschutz der §§ 850 f. ZPO unterliegen würde und es sich daher um einen Anspruch der Masse handelt  und somit eine Aufrechung mit Insolvenzverbindlichkeiten gem. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO unzulässig wäre.

Es wies jedoch darauf hin, dass auch im Verbraucherinsolvenzverfahren der Einkommensteuerbescheid der Treuhänderin hätte bekannt gegeben werden müssen. Deshalb fehlte im zu beurteilenden Sachverhalt eine wirksam bekannt gegebene Steuerfestsetzung, die Grundlage für einen Erstattungsanspruch der Masse gewesen wäre. Die Treuhänderin hätte den Erlass eines Abrechnungsbescheides gem. § 218 Abs. 2 Satz 2 AO, mit welchem der Erstattungsanspruch zu Gunsten der Masse ausgewiesen wird, erwirken müssen.

Die Revision wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII B 192/09 anhängig.

Berlin, den 26.10.2009 Schwarz, Steuerberater

Update:

Das Finanzgericht Sachsen bestätigt in seinem Urteil vom 08.12.2009 (Az. 1 K 604/08) die Rechtsauffassung des Finanzgericht Rheinland-Pfalz.  Die Revision wurde nicht zugelassen.

Berlin, den 23.03.2010 Schwarz, Steuerberater

Update: Siehe BFH vom 29.01.2010, Az. VII B 188/09  und Az. VII B 192/09

Berlin, den 25.05.2010 Schwarz, Steuerberater