AO: FG Rheinland-Pfalz vom 10.11.2008 (Az. 5 K 2040/08)
Im Streitfall war ein Insolvenzschuldner auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen als Geschäftsführer einer GmbH tätig. Das Geschäftsführergehalt floss unter Berücksichtigung der Pfändungsfreibeträge der Insolvenzmasse zu. Die GmbH zahlte über mehre Monate die Lohnsteuer für die Arbeitnehmer nicht, so dass das Finanzamt den Insolvenzschuldner als Geschäftsführer der GmbH in Haftung nahm. Das Finanzamt machte jedoch die Haftungsschulden als sonstige Masseverbindlichkeiten, die gem. § 55 InsO in "anderer Weise" entstanden seien, geltend. Es führte u. a. aus:
Soweit das Arbeitseinkommen des Insolvenzschuldners aus seiner Tätigkeit bei der GmbH hinsichtlich des den Pfändungsschutz gemäß § 850 ff. ZPO übersteigenden Anteils Neuerwerb gemäß § 35 InsO und somit Insolvenzmasse darstelle, müsse den Insolvenzverwalter auch insoweit eine Kontroll- und Überwachungsverpflichtung zur Vermeidung der die Masse belastenden Verbindlichkeiten aus einer geduldeten Arbeitstätigkeit treffen. Der Kläger hafte in voller Höhe, da er es in der Hand gehabt habe, den Eintritt des Haftungsschadens bei sorgfältiger Überwachung der Geschäftsführertätigkeit des Insolvenzschuldners vollumfänglich zu verhindern.
Hiergegen wehrte sich der Insolvenzverwalter mit der Klage. Das Finanzgericht betrachtete die Klage als begründet, da zwar das Arbeitseinkommen dem Insolvenzbeschlag unterläge, nicht aber die körperliche und geistige Arbeitskraft des Insolvenzschuldners als solche. Deshalb können diese zum Schadenersatz oder zur steuerlichen Haftung führenden Handlungen nicht zur Masseverbindlichkeit werden.
Die Revision ist anhängig unter Az. VII R 49/08.
23.04.2009 Ullrich Schwarz, Steuerberater