EStG: Niedersächsisches FG vom 01.10.2009 (Az. 15 K 110/09)
Am 14.06.2007 hatte das Finanzamt mit einem an die Insolvenzverwalterin bekanntgegebenen Vorauszahlungsbescheid Einkommensteuer-Vorauszahlungen festgesetzt. Die Insolvenzverwalterin gab den Arztpraxisbetrieb der Insolvenzschuldnerin zum 30.06.2007 aus dem Insolvenzbeschlag frei und beantragte daher, die festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen auf 0 EUR herabzusetzen. Dies lehnte das Finanzamt auch im Einspruchsverfahren mit der Begründung ab, dass die Einkommensteuer als Personensteuer gegenüber der Insolvenzschuldnerin festgesetzt worden sei, die Insolvenzverwalterin aber Bekanntgabeadressat bliebe, da diese die steuerlichen Pflichten der Insolvenzschuldnerin zu erfüllen habe. Das Finanzamt macht die Einkommensteuer-Vorauszahlungen als Masseverbindlichkeiten geltend, wies jedoch darauf hin, dass es der Insolvenzverwalterin freistehe, einen Aufteilungsantrag zu stellen.
Die Klage der Insolvenzverwalterin hatte Erfolg.
Das Niedersächsische Finanzgericht stellte in seinem Urteil vom 01.10.2009 (Az. 15 K 110/09) fest, dass es sich bei der Einkommensteuer, soweit diese auf den Praxisbetrieb entfällt, nicht um eine Masseverbindlichkeit handele, da dieser freigegeben und Vermögen hieraus nicht zur Insolvenzmasse gelange. Da Verwaltungsakte demjenigen bekanntzugeben seien, für den sie bestimmt bzw. der von ihnen betroffen ist, sei insoweit die Insolvenzverwalterin nicht Bekanntgabeadressat.
Bei der Einkommensteuer handele es sich zwar um eine einheitliche Jahressteuer. Entsprechend der Pflichtenverteilung habe aber sowohl die Insolvenzschuldnerin nach § 33 AO, als auch die Insolvenzverwalterin nach § 34 AO Steuererklärungen für Einkünfte abzugeben, die "ihr" Vermögen betreffen. Eine Aufteilung erfolge dann im Verhältnis der Einkünfte.
Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen und ist beim BFH unter dem Az. VIII R 47/09 anhängig.
Berlin, den 16.04.2010
Schwarz, Steuerberater