EStG/InsO: FG Schleswig-Holstein vom 24.02.2010 (Az. 2 K 90/08)
Die Insolvenzschuldnerin bezog ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Aus der Einkommensteuerveranlagung ergab sich trotz Berücksichtigung der Lohnsteuer eine Nachzahlung, die das Finanzamt gegen den Treuhänder als Masseverbindlichkeit festsetzte. Hiergegen wehrte sich der Treuhänder mit Klage von dem Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht.
Das Gericht stellt in dem nicht rechtskräftigen Urteil vom 24.02.2010 (Az. 2 K 90/05) fest, dass nur der Insolvenzverwalter Masseverbindlichkeiten i. S. § 55 Abs. 1 Nr. InsO begründen kann. Hierzu würden auch grundsätzlich persönliche Steuern wie die Einkommensteuer gehören, soweit die Masse Einkünfte erzielt. Gemäß § 35 Abs. 1 InsO würde zwar der Neuerwerb zur Insolvenzmasse gehören, woraus jedoch nicht zwangsläufig zu folgern sei, dass die an den Neuerwerb anknüpfenden Verbindlichkeiten Masseverbindlichkeiten darstellen würden. Im Streitfall würde die Einkommensteuer durch Handlungen der Insolvenzschuldnerin entstehen und es sich somit nicht um Masseverbindlichkeiten handeln.
Auch aus der ausschließlichen Verwaltungsbefugnis des Verwalters gem. § 80 InsO ergäbe sich nichts anderes, da für die Verwirklichung des Einkommensteuertatbestandes entscheidend sei, wer die Einkünfte erzielt habe und nicht, wem diese zur Verfügung ständen.
Die Einkommensteuernachzahlung sei - im Gegensatz zur Lohnsteuer, die gem. § 850 e ZPO abzuziehen sei - auch nicht vorab vom Bruttolohn abzuziehen, so dass nur der verbleibende Betrag als Neuerwerb der Masse zustände. Aus dem Gesetzeswortlaut sowie der BGH-Rechtsprechung ergäbe sich, dass der Bruttoerwerb in die Insolvenzmasse falle. Das Gericht stellte jedoch auch fest, dass diese Regelung Neugläubiger, im Streitfall also das Finanzamt, benachteiligen würde.
Da es sich bei der Einkommensteuernachzahlung um keine Masseverbindlichkeit handeln würde, sei der Bescheid auch nicht dem Treuhänder bzw. dem Insolvenzverwalter sondern dem Insolvenzschuldner bekannt zu geben.
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache zugelassen und ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VI R 21/10 anhängig.
Berlin, den 23.06.2010
Schwarz, Steuerberater
Update: Der BFH hat mit seinem Urteil vom 24.02.2011 die Rechtsauffassung des FG bestätigt.