EStG: FG Düsseldorf vom 02.02.2011 (Az. 7 K 3953/10 E)
Der Insolvenzverwalter veräußerte in einem über das Vermögen eines Einzelunternehmers eröffneten Insolvenzverfahren im Jahr 2006 das mit Absonderungsrechten belastete Betriebsgrundstück für einen Erlös in Höhe von 155.000 EUR. Die Masse erhielt hiervon im Jahr 2007 einen Anteil in Höhe von 5.394 EUR. Aufgrund des geringen Buchwertes war der Buchgewinn erheblich. Das Finanzamt setzte die daraus resultierende Einkommensteuer 2006 in vollem Umfang als Masseverbindlichkeit fest.
Hiergegen wehrte sich der Insolvenzverwalter vor dem Finanzgericht Düsseldorf (Urteil vom 25.05.2011, Az. 7 K 3953/10 E) erfolgreich. Unter Bezugnahme auf die BFH-Rechtsprechung zur KO vertrat das Gericht, wie auch der Kläger, die Auffassung, dass es sich bei der Einkommensteuer nur um eine Masseverbindlichkeit handeln würde, soweit die Masse bereichert worden sei. Im Jahr 2006 sei daher keine Einkommensteuer gegen die Insolvenzmasse festzusetzen.
Das BFH-Urteil vom 18.05.2010 (Az. X R 60/08) hielt es abweichend von dem Finanzamt für nicht anwendbar, da im dortigen Sachverhalt die Masse bereits durch die Verminderung der sie treffenden Verpflichtungen bereichert sei. Eine vergleichbare Lage bestände hier nicht.
Die vom Finanzgericht zugelassene Revision ist bei dem BFH unter dem Aktenzeichen IV R 23/11 anhängig.