InsO: BFH vom 08.09.2011 (Az. V R 38/10)

Bei der Umsatzsteuer aus einer neuen unternehmerischen Tätigkeit des Insolvenzschuldners handelt es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit, wenn die persönliche Arbeitskraft des Insolvenzschuldners im Vordergrund steht und die Nutzung von Massegegenständen eine nur untergeordnete Rolle spielt.


Der Insolvenzschuldner begann nach Insolvenzeröffnung eine neue gewerbliche Tätigkeit und nutzte hierzu die der Insolvenzmasse zugehörigen Räumlichkeiten, obwohl der Insolvenzverwalter die Nutzung untersagte. Die bis zur Freigabe der Räumlichkeiten aus dem Insolvenzbeschlag angefallene Umsatzsteuer setzte das Finanzamt als Masseverbindlichkeit fest. Hiergegen klagte der Insolvenzverwalter.

Der BFH stellte in seinem Urteil vom 08.09.2011 (Az. V R 38/10) jedoch fest, dass die Umsatzsteuer weder durch eine Handlung des Klägers noch „in anderer Weise“ durch die Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse begründet wurde und somit keine Masseverbindlichkeit i. S. des § 55 InsO vorläge.

Der BFH begründet dies mit dem BGH-Beschluss vom 20.03.2003 (Az. IX ZB 388/02, s. a. BFH vom 17.03.2010), wonach berufsbedingte Ausgaben des unternehmerisch tätigen Insolvenzschuldners keine Masseverbindlichkeiten darstellen würden, obwohl die Entgelte in vollem Umfang in die Masse fallen.

Auch sei in einer Duldung des Insolvenzverwalters zumindest im Streitjahr 2006 (also vor Einführung des § 35 Abs. 2 InsO) keine Verwaltung der Insolvenzmasse zu sehen, weil die Arbeitskraft des Insolvenzschuldners nicht zur Insolvenzmasse gehöre. Es läge auch keine Verwertung vor, da die vom Insolvenzschuldner erbrachten sonstigen Leistungen im Wesentlichen auf den Einsatz der persönlichen Arbeitskraft beruhten.

Berlin, den 08.02.2012
Schwarz, Steuerberater