StGB: BGH vom 20.10.2011 (Az. 1 StR 354/11)
Zu den Insolvenzstraftaten, die gem. § 283 StGB mit bis zu fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft werden können, gehört u. a. auch das Unterlassen, die Buchhaltung und Bilanzen zu erstellen. Der BGH sah die Strafbarkeit bisher entfallen, wenn die Erstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich war. Hierzu zählte der BGH auch das finanzielle Unvermögen das Honorar eines Steuerberaters aufzubringen, wenn dieser für die Erfüllung dieser Pflichten notwendig ist.
Diese Auffassung traf vielfach auf Kritik, da es einem Geschäftsführer insbesondere in Krisensituationen zuzumuten sei, rechtzeitig Vorsorge zu treffen, damit das Führen der Bücher und Erstellen der Bilanzen sichergestellt sei.
In seinem Urteil vom 20.10.2011 (Az. 1 StR 354/11 hält der 1. Senat des BGH es ausdrücklich offen, ob er an seiner Rechtsauffassung uneingeschränkt festhalten wird.
Im zu beurteilenden Sachverhalt hielt es die Strafkammer jedoch für zumutbar, dass der Geschäftsführer eine den Anforderungen des § 238 HGB entsprechende Buchhaltung selbst zu erstellen, da es sich um einen ausgebildeten „Einzelhandels- bzw. Großhandelskaufmann“ mit ausreichender Berufserfahrung handeln würde.
Zuletzt stellt der Senat noch fest, dass derjenige, der ein Handelsgewerbe betreibe oder als Organ eine ins Handelsregister einzutragende juristische Person leite und daher gemäß § 238 HGB (gegebenenfalls i. V. m. § 241a HGB) buchführungspflichtig sei, regelmäßig die Gewähr dafür biete, zur Führung der Bücher (und Erstellung der Bilanzen) auch selbst in der Lage zu sein.
Berlin, den 18.06.2012
Schwarz, Steuerberater