AO/InsO: FG Saarland vom 23.11.2011 (Az. 2 K 1683/09)

Haftungsschulden für Steuerverbindlichkeiten, die im Rahmen eines Insolvenzplans „erlassen“ werden, bleiben bestehen, wenn der Haftungsbescheid vor Rechtskraft des Insolvenzplans erging.

Über das Vermögen einer AG wurde am 01.09.2006 das Insolvenzverfahren eröffnet. Am 14.06.2007 stimmten die Gläubiger einem Insolvenzplan zu, am 03.08.2007 wurde das Insolvenzverfahren aufgehoben.
 
Am 28.02.2007 erließ das Finanzamt gegen den alleinigen Vorstand gem. § 69 AO einen Haftungsbescheid für Umsatzsteuerschulden der AG. Mit Datum vom 28.02.2011 reduzierte das Finanzamt die Haftungssumme mit einem geänderten Bescheid.
 
Das Finanzgericht Saarland hielt in seinem Urteil vom 23.11.2011 (Az. 2 K 1683/09) die gegen den Haftungsbescheid gerichtete Klage für unbegründet.
 
Wenn die Steuer verjährt oder erlassen worden sei, würde § 191 Abs. 5 Nr. 2 AO nur den erstmaligen Erlass eines Haftungsbescheid verhindern. Hier erging jedoch der erstmalige Haftungsbescheid vor der Rechtskraft des Insolvenzplans.
 
Der Insolvenzplan führt nur dazu, dass die Insolvenzforderungen - soweit die im Insolvenzplan festgelegte Befriedigungsquote übersteigend - zu unvollkommenen Forderungen werden. Das heißt, diese bleiben bestehen, sind jedoch nicht mehr durchsetzbar. Hierin sei keine Erfüllung im Sinne des § 44 Abs. 2 AO zu sehen.
 
Die zugelassene Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 2/12 anhängig.
 
Berlin, den 04.10.2012
Schwarz, Steuerberater

UPDATE: Die Revision wude vom BFH mit Beschluss vom 15.05.2013 als unbegründet zurückgewiesen.