Prüfungstermin
Gem. BFH-Urteil vom 16.05.2017 (Az. VII R 25/16) ist der als Haftungsschuldner nach § 69 AO in Anspruch genommene Geschäftsführer einer GmbH nach § 166 AO im Haftungsverfahren mit Einwendungen gegen unanfechtbar festgesetzte Steuern der von ihm vertretenen und in Insolvenz geratenen GmbH ausgeschlossen, wenn er im Prüfungstermin gegen die Forderungen keinen Widerspruch (§ 178 Abs. 1 InsO) erhoben hat.