AO: FG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.02.2009 (Az. 2 K 126/07)

Steuerforderungen aus einer nicht freigegebenen und einer mit nicht pfändbaren Gegenständen durchgeführten selbstständigen Tätigkeit des Insolvenzschuldners stehen der Insolvenzmasse zu.

Im zu beurteilenden Sachverhalt war der Insolvenzschuldner als selbstständiger Architekt mit gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Gegenständen tätig. Aus dieser Tätigkeit resultierte ein Umsatzsteuerguthaben, welches das Finanzamt mit steuerlichen Insolvenzverbindlichkeiten aufrechnete. Hiergegen klagte der Insolvenzverwalter erfolgreich, da das Gericht befand, dass der Vorsteuererstattungsanspruch nicht zu den „zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenständen“ gehöre und somit nicht dem Pfändungsschutz des § 811 ZPO unterliege. Der Erstattungsanspruch stände daher dem Insolvenzverwalter zu, eine Aufrechnung sei daher gem. § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO unzulässig.

Das Gericht hob hervor, dass der Insolvenzverwalter den Betrieb nicht aus der Insolvenzmasse freigegeben hatte. Das Thüringer Finanzgericht kam in seinem Urteil vom 10.04.2008 zu einem anderen Ergebnis, dort war der Betrieb aus der Insolvenzmasse jedoch freigegeben worden.

Die Revision ist beim BFH unter dem Aktenzeichen VII R 18/09 anhängig.

Berlin, den 28.08.2009
Schwarz, Steuerberater
 
Update: 
 
Der BFH hat mit Urteil vom 15.12.2009 (Az. VII R 18/09) die Rechtsausführungen bestätigt.
 
Berlin, den 18.03.2010
Schwarz, Steuerberater